Nach einer früheren Grundsatzentscheidung genügt es dem Bundesgerichtshof zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, wenn ein Berufungsschriftsatz als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelt wird, der eine vollständige Berufungsbegründung (hier: PDF-Datei) enthält und diese Datei vom Gericht ausgedruckt wird. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, genügt dies auch dem gesetzlichen Unterschriftserfordernis.
Das Landessozialgericht München widersetzt sich dieser Rechtsauffassung und sieht in einer übermittelten PDF-Datei, die eine unterschriebene Klage enthält, das Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es bei der Erfüllung einer Formvorschrift nicht darauf ankommen kann, ob ein Gericht eine Handlung (hier Ausdruck der übermittelten Datei) vollzieht oder nicht. Die Einhaltung von Formerfordernissen stünde sonst im Belieben des Empfängers des Schriftsatzes. Über deren Einhaltung kann aber nicht disponiert werden, vielmehr dienen Formvorschriften der Rechtssicherheit. Wer diese nicht einhält, muss grundsätzlich die nachteiligen Folgen erkennen.
Beschluss des BGH vom 15.07.2008
Aktenzeichen: X ZB 8/08
NJW 2008, 2649
Beschluss des LSG München vom 24.02.2012
Aktenzeichen: L 8 SO 9/12 B ER
jurisPR-ITR 11/2012, Anm. 2