Ein 17-Jähriger, der mit Zustimmung seiner Eltern einen Onlinehandel betrieb, erhielt wegen einer Markenrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die er auch abgab. In dem gleichwohl folgenden Gerichtsverfahren kam es darauf an, ob er als Minderjähriger die Unterlassungserklärung überhaupt wirksam unterzeichnen konnte. Das Landgericht Düsseldorf verneinte dies.
Der Minderjährige ist beschränkt geschäftsfähig. Rechtsgeschäftliche Erklärungen kann er daher nur mit Zustimmung seiner Eltern abgeben. Diese Zustimmungserklärung war hier auch nicht darin zu sehen, dass die Eltern mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts einverstanden waren und das zuständige Vormundschaftsgericht die gewerbliche Tätigkeit genehmigt hatte. Die Einverständniserklärungen beziehen sich – so das Gericht – nur auf Rechtsgeschäfte, die der Betrieb des Geschäfts üblicherweise mit sich bringt. Hierzu gehört jedoch nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese hätte somit von den Eltern genehmigt werden müssen.
Urteil des LG Düsseldorf vom 20.01.2014
Aktenzeichen: 2a O 58/13
JurPC Web-Dok. 48/2014