Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
Das Schriftformerfordernis ist nicht gewahrt, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein mündlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen wird. Demzufolge wird das bestehende Arbeitsverhältnis durch eine solche Vereinbarung nicht beendet.
Beschluss des LAG Hamburg vom 05.07.2010
Aktenzeichen: 7 Ta 24/09
jurisPR-ArbR 49/2010, Anm. 3