Eine Witwe hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die erst kurz vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe vor allem ihrer Versorgung diente. Für das Vorliegen einer Versorgungsehe spricht, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen – wie hier – durch Übertragung privater Vermögenswerte zu Lebzeiten und von Todes wegen erfolgte. Dem Verstorbenen war es aufgrund der beachtlichen Zuwendungen erkennbar um die Versorgung seiner Ehefrau für die Zeit nach seinem Tod gegangen.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.04.2011
Aktenzeichen: L 13 R 203/11
Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg