Ein Hausverwalter kann nicht auf eigene Faust gerichtlich gegen einen mit seinen Wohngeldzahlungen in Rückstand geratenen Wohnungseigentümer vorgehen. Vielmehr ist in solchen Fällen stets ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich, mit dem der Verwalter zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder zur Erhebung einer Zahlungsklage ermächtigt wird.
Urteil des BGH vom 28.01.2011
Aktenzeichen: V ZR 145/10
EBE/BGH 2011, BGH-Ls 229/11