Ist einem Zollbeamten bei der Berechnung des Zolls für einen zur Einfuhr mündlich angemeldeten Blue-Ray-Player zugunsten eines Touristen ein Berechnungsfehler unterlaufen, kann der Zoll den Abgabenbescheid nicht nachträglich korrigieren und einen erhöhten Zoll nachfordern.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Betroffenen der Irrtum bei der Berechnung der Einfuhrangaben bekannt gewesen wäre. Von einer zollrechtlich unerfahrenen Privatperson kann bei der Einfuhr und Zollanmeldung eines geringwertigen Geräts der Unterhaltungselektronik jedoch nicht ohne Weiteres erwartet werden, bei der binnen 15 Minuten erfolgenden Festsetzung zu erkennen, dass diese nicht in voller Höhe erfolgt ist.
Urteil des FG Hamburg vom 03.05.2011
Aktenzeichen: 4 K 63/11
Wirtschaftswoche Heft 22/2011, Seite 115