Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. Der Vermieter einer 158 qm großen Wohnung begründete die Eigenbedarfskündigung damit, seine Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung bewohnt, benötige die größere Wohnung des Mieters, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Der Mieter beanstandete, dass der Lebensgefährte in dem Kündigungsschreiben nicht namentlich benannt wurde.
Der Bundesgerichtshof hielt dies nicht für erforderlich. Das für Eigenbedarfskündigungen geltende Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Dem ist Genüge getan, wenn die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar benannt und das Interesse dargelegt wird, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reichte die Angabe aus, dass die Tochter in die größere Wohnung des gekündigten Mieters ziehen will.
Urteil des BGH vom 30.04.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 107/13
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