Der Rechtsanwalt kann eine sogenannte Terminsgebühr verlangen, wenn er einen Termin in Verhandlungsbereitschaft wahrnimmt. Mit dem Gebührentatbestand wird ein Anreiz für die beteiligten Anwälte geschaffen, in jeder Phase des Verfahrens bemüht zu sein, durch geeignete Verhandlungen zur Beendigung des Verfahrens beizutragen und hierdurch ggf. die Justiz zu entlasten.
Eine Besprechung der Angelegenheit erfordert auch bei weiter Auslegung des Gebührentatbestandes mündliche oder fernmündliche Äußerungen „in Worten in Rede und Gegenrede“. Somit reicht der Austausch per Brief, Telefax, SMS oder – wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – per E-Mail nicht aus.
Beschluss des BGH vom 21.10.2009
Aktenzeichen: IV ZB 27/09
VersR 2010, 85
NJW 2010, 381