Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ist der Pfändungsschutz für Kontoguthaben neu geregelt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur noch das Pfändungsschutzkonto als alternativlose Form des Kontopfändungsschutzes bestehen. Mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos besteht automatischer Pfändungsschutz in Höhe des monatlichen Freibetrages von derzeit 1.028,89 Euro.
Nun hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Zusatzgebühren für die Umwandlung und Führung eines Pfändungsschutzkontos verlangen dürfen. Dies wird damit begründet, dass es sich bei einem Pfändungsschutzkonto nicht um eine vertragliche Zusatzleistung handelt, sondern um die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung des Pfändungsschutzes.
Urteile des BGH vom 13.11.2012
Aktenzeichen: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12
WM 2012, 2381
DB 2012, 2920