Für Ansprüche aus einem einer Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag sind die ordentlichen Gerichte und somit nicht die Arbeitsgerichte zuständig. An der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers ändert auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts. Dieses macht aus gesetzlichen Vertretern des Insolvenzschuldners keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Beschluss des BAG vom 04.02.2013
Aktenzeichen: 10 AZB 78/12
DB 2013, 521
ZIP 2013, 539