Das Amtsgericht Nürtingen weist unter Berufung auf die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 633/11 darauf hin, dass nach der derzeitigen Rechtslage eine Zwangsbehandlung von wegen Selbst- oder Fremdgefährdung untergebrachten Personen rechtlich nicht möglich ist.
Das Gericht erkennt dabei den für sämtliche Beteiligte äußerst unbefriedigenden Zustand, dass vermutlich der betroffene Patient selbst am meisten unter diesem Zustand leiden wird, da er die wegen der fehlenden Behandlung erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. notwendige Fixierungen, wird hinnehmen müssen. In vielen Fällen wird der Betroffene, um eben diese akuten freiheitseinschränkenden Maßnahmen zu vermeiden, dann doch die ihm angebotene Medikation akzeptieren. Insoweit ist der Gesetzgeber gefordert, alsbald eine sachgerechte Regelung zu schaffen.
Beschluss des AG Nürtingen vom 05.10.2012
Aktenzeichen: 11 XIV 65/12
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