Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht anordnen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, die Geschäftsräume des zahlungsunfähigen Unternehmens (Schuldner) zu betreten, diese zu durchsuchen und Bücher, Geschäftspapiere und ähnliche Unterlagen, die für die Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin von Bedeutung sein können, in Besitz zu nehmen.
Gegenüber unbeteiligten Dritten sind derlei Beschlüsse jedoch unzulässig. Die Insolvenzordnung (InsO) sieht auch für die Fälle, dass diese Personen möglicherweise mit dem Geschäftsführer des Schuldners kollusiv zum Schaden Dritter zusammengearbeitet und wichtige betriebliche Daten in Besitz haben, keine Zwangsmaßnahmen vor. Gegen diese Beteiligten kann nur im Rahmen eines Strafverfahrens entsprechend vorgegangen werden.
Beschluss des BGH vom 24.09.2009
Aktenzeichen: IX ZB 38/08
NJW-Spezial 2009, 742
NJW 2009, 3438