Das Land Berlin entschloss sich im Jahr 2003, einer Überalterung des Erziehungspersonals in den staatlichen Kindertagesstätten (Kitas) entgegenzuwirken und erließ ein Gesetz, nach dem Erzieher/innen, die an einem bestimmten Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet haben, in einen vorher geschaffenen Stellenpool versetzt werden sollten. Eine von dieser Regelung betroffene 43 Jahre alte Erzieherin sah in der Zwangsversetzung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Bundesarbeitsgericht gab der klagenden Arbeitnehmerin Recht.
Die pauschale Begründung des Arbeitgebers, die Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur vornehmen zu müssen, reichte dem Gericht nicht aus. Vielmehr hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, welche konkreten Personalstrukturen geschaffen werden sollen, warum dies erforderlich ist und mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll. Insbesondere war nicht ersichtlich, warum Erzieher/innen ab 40 Jahre nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden könnten. Im Ergebnis musste die Tagesstättenmitarbeiterin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden. Darüber hinaus musste ihr das Land die AGG-Entschädigung von 1.000 Euro bezahlen.
Urteil des BAG vom 22.01.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 906/07
ArbRB 2009, 29
Betriebs-Berater 2009, 269