Wegen ganz erheblicher Wohngeldrückstände beschloss die Eigentümerversammlung statt der Erhebung einer entsprechenden Liquiditätsumlage, den Fehlbetrag aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden und klagte gegen den Mehrheitsbeschluss.
Das Oberlandesgericht München sah in der Zweckentfremdung der Instandhaltungsrücklage ebenfalls einen Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Verwaltung. In der Instandhaltungsrückstellung gebundene Mittel können ausnahmsweise nur dann für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie eine angemessene Höhe übersteigen. Erforderlich ist aber der Erhalt einer „eisernen Reserve“, deren Höhe sich allerdings nicht abstrakt festlegen lässt, sondern von den Umständen des Einzelfalls, etwa dem Zustand der Anlage, ihrem Alter und ihrer Reparaturanfälligkeit abhängt.
Beschluss des OLG München vom 20.12.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 076/07
OLGR München 2008, 166
RdW 2008, 356