Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erlaubt die Produktplatzierung u.a. in Sendungen der leichten Unterhaltung (§ 44 RStV) unter der Voraussetzung, dass das Produkt nicht „zu stark“ herausgestellt wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover hat der private Fernsehsender RTL die Grenzen der Produktplatzierung in der Sendung „Dschungelcamp“ verletzt, indem er durch eine im Jahr 2014 ausgestrahlte Sequenz dort platzierte Riegel des Keksherstellers Bahlsen zu stark hervorgehoben hat.
Dem Gericht ging es eindeutig zu weit, dass neben der optischen Präsentation die Teilnehmer des „Camps“ die Süßigkeiten mit den folgenden Sätzen lobten: „Man weiß gar nicht, wie man wirklich diese kleinen Dinge im Leben jetzt auf einmal zu schätzen weiß. Das ist eine Geschmacksbombe.“, „Die süße Schokolade war absolut ein Traum.“ „Hammer, krass, lecker, yummi“, „Geil“, „War echt traumhaft. Ich möchte einfach mehr.“ Damit war die Grenze zur unzulässigen Produktplatzierung deutlich überschritten, was eine Beanstandung durch die zuständige Landesmedienanstalt rechtfertigte.
Urteil des VG Hannover vom 18.02.2016
Aktenzeichen: 7 A 13293/15
Pressemitteilung des VG Hannover