Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre (§ 133 InsO). Ausreichend ist insoweit auch ein bedingter Vorsatz.
Ist einem Insolvenzgläubiger bekannt, dass seine Forderung von einem mit dem Insolvenzschuldner in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten getilgt wurde, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ihm der Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners bekannt ist. Denn im Regelfall liegt der Zahlung eines Dritten eine Absprache zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Dritten zugrunde. Dass der Insolvenzgläubiger die Einzelheiten und Hintergründe der Drittzahlung kennt, ist nicht erforderlich.
In dem konkreten Fall hatte der Insolvenzschuldner aufgrund eines Kaufvertrags einen Zahlungsanspruch gegenüber einem Geschäftspartner. Dieser hatte sodann abredegemäß eine Forderung des Finanzamts gegenüber dem Insolvenzschuldner ausgeglichen. Im Ergebnis muss das Finanzamt das empfangene Geld an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.
Urteil des BGH vom 12.04.2018
Aktenzeichen: IX ZR 88/17
ZIP 2018, 1033