Der Mieter eines Ladens beanstandete, dass aus Decke und Mauern des mitvermieteten Kellergewölbes ständig Sand herausfiel und der Kellerraum daher nur eingeschränkt nutzbar war. Der Vermieter berief sich darauf, der Mieter habe das Objekt vor Vertragsschluss besichtigt. Der Bundesgerichtshof kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Mieter den Mangel nicht erkannt hatte und auch nicht hätte erkennen müssen. Die Besichtigung des Objekts im derzeitigen Zustand reichte nicht für die Annahme aus, dass ihm die beanstandeten Mängel auch bewusst waren. Insoweit traf den Mieter keine Erkundigungspflicht. Da die Mietvertragsparteien einen bestimmten, bei Überlassung vorhandenen (schlechten) Zustand der Mietsache auch nicht als vertragsgemäß vereinbart hatten, konnte der Mieter eine Mietminderung bzw. Beseitigung des Mangels geltend machen.
Urteil des BGH vom 18.04.2007
Aktenzeichen: XII ZR 139/05
RdW 2007, 579
BGHR 2007, 744