Die Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin ohne Zustimmung der dafür zuständigen Behörde ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MuSchG). Dies setzt jedoch voraus, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder diese ihm innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang mitgeteilt wird.
Die Kenntniserlangung erfordert nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Saale aber nicht, dass sie von der Schwangeren selbst herrührt. Der Sonderkündigungsschutz besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft unmittelbar nach Zugang der Kündigung von einer anderen Mitarbeiterin informiert wird. Dies gilt auch dann, wenn dieser keine personalrechtlichen Befugnisse gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin zustehen.
Urteil des LAG Halle (Saale) vom 09.12.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 539/13
jurisPR-ArbR 19/2015 Anm. 1
ArbR 2015, 231