Ein Hersteller von Druckern und Druckerzubehör, die Firma EPSON Deutschland GmbH, verwendet zur Kennzeichnung von Druckerpatronen neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker ermöglichen. EPSON wollte einem Hersteller von Noname-Druckerpatronen die Verwendung dieser Bildmotive gerichtlich untersagen lassen. Anders als die Vorinstanzen wies der Bundesgerichtshof die Klage nun in letzter Instanz ab.
Unstreitig sind die Hersteller von Noname-Druckerpatronen berechtigt, die Bestellnummern der Originalhersteller zu verwenden. Orientieren sich, wie in diesem Fall, Verbraucher vor allem an den Bildmotiven, muss es einem Noname-Hersteller auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern auch auf die Bildmotive zu verweisen. In der Abbildung der Bildmotive ist daher weder eine unzulässige Rufausnutzung noch eine Beeinträchtigung des Rufs des Originalherstellers zu sehen.
Urteil des BGH vom 28.09.2011
Aktenzeichen: I ZR 48/10
BB 2011, 2753