Elektrogeräte wie Luftkonditionierer unterliegen der Kennzeichnungspflicht in Bezug auf ihren Energieverbrauch. Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Elektrogerätes muss laut Bundesgerichtshof allerdings nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Ein nur allgemein mit „Mehr zum Artikel“ bezeichneter Link reicht hierfür jedoch nicht aus. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht stellt ein wettbewerbswidriges und somit abmahnfähiges Verhalten nach § 3a UWG (Beeinträchtigung anderer Marktteilnehmer durch Rechtsbruch) dar.
Urteil des BGH vom 06.04.2017
Aktenzeichen: I ZR 159/16
CR 2017, 589