Nach § 20 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sind an den Außenflächen der Längsseiten von Omnibussen Name und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen. Die Beschriftung muss eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine nur wenige Zentimeter große Beschriftung unter den Außenspiegeln des Fahrzeugs diese Anforderungen nicht erfüllt, da sie für einen zusteigenden Fahrgast nicht ohne Weiteres wahrnehmbar ist. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht hat die Verhängung eines Bußgeldes zur Folge, das im entschiedenen Fall mit 50 Euro recht glimpflich ausfiel.
Urteil des OLG Hamm vom 25.02.2013
Aktenzeichen: III-5 RBs 16/13
Pressemitteilung des OLG Hamm