Nach § 3c Abs.1 KraftStG ist eine befristete Kfz-Steuerbegünstigung zu gewähren, wenn ein Pkw mit Selbstzündungsmotor, der bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen wurde, vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass er einer der im Gesetz genannten Partikelminderungsstufen entspricht. Die steuerliche Begünstigung gilt somit nur für Fahrzeuge, die schon im Verkehr befindlich sind.
Dem steht – so der Bundesfinanzhof – der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Pkws mit Dieselmotor nicht gleich und ist deswegen steuerlich nicht zu begünstigen.
Urteil des BFH vom 13.08.2008
Aktenzeichen: II R 17/08
DStZ 2008, 739