Wurde ein Kind von Geburt an von seinem Vater privat krankenversichert, sind die Kosten für die private Krankenversicherung auch nach der Scheidung der Eltern als angemessener Unterhalt des Kindes anzusehen. Der über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügende Vater kann nicht geltend machen, das Kind könnte kostenlos bei der gesetzlich versicherten Ex-Ehefrau mitversichert werden.
Das Kind hat daher weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Versicherungsprämie von derzeit 180 Euro. Dieser Betrag ist vom Vater neben dem laufenden Unterhalt zu zahlen, da die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten sind.
Schließlich wies das Gericht noch darauf hin, dass ein Wechsel in die kostengünstigere gesetzliche Krankenversicherung ausnahmsweise dann in Betracht kommen könnte, wenn die Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung denselben Versicherungsschutz bei geringeren Beiträgen bieten würde.
Urteil des OLG Koblenz vom 19.01.2010
Aktenzeichen: 11 UF 620/09
KrV 2010, 57