Eltern verlieren ihren Anspruch auf das staatliche Kindergeld, wenn die Einkünfte des noch in Ausbildung stehenden Kindes eine bestimmte Grenze (2011: 8.004 Euro) überschreiten. Der Bundesfinanzhof hat zur Berechnung der Einkommensgrenze entschieden, dass weder der Arbeitnehmer- noch der Arbeitgeberanteil zu einer vermögenswirksamen Leistung von den Einkünften abgezogen werden dürfen. Auch Prämien für Haftpflichtversicherungen wirken sich nicht einkommensmindernd aus, da Haftpflichtversicherungen generell der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind.
Urteil des BFH vom 22.09.2011
Aktenzeichen: III R 23/09
DStRE 2012, 219
NJW 2012, 1247