Der Bundesfinanzhof hat ein wichtiges Urteil zum Kindergeldanspruch nach Verheiratung des Kindes erlassen. Hat das Kind – wie im entschiedenen Fall – das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, wird es für einen Beruf ausgebildet und hat es noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, besteht auch nach der Verheiratung des Kindes und unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Ehegatten ein Anspruch auf das staatliche Kindergeld.
Urteil des BFH vom 17.10.2013
Aktenzeichen: III R 22/13
DStR 2014, 188
DB 2014, 164