Bei der Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrags sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf die von einem studierenden Kind zu zahlenden Semestergebühren einkommensmindernd zu berücksichtigen. Bei Studiengebühren handelt es sich um besondere Ausbildungskosten gemäß § 32 Abs. 4 S. 5 EStG. Der Abzugsfähigkeit der Semestergebühren steht auch nicht entgegen, dass mit der Zahlung der Semestergebühren zumeist auch eine kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verbunden ist. Dieser Vorteil ist wegen Geringfügigkeit zu vernachlässigen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 16.04.2008
Aktenzeichen: 9 K 4245/07 Kg
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