Erzielt ein Kind durch eine Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (hier 3 Monate zwischen Ende der Ausbildung und Beginn des Studiums) Einkünfte, entfällt der Kindergeldanspruch der Eltern für die Zeiten der Ausbildung selbst dann nicht, wenn durch die Tätigkeit der gesetzliche Grenzbetrag von jährlich 7.680 Euro überschritten wurde.
Das Finanzgericht begründete dies damit, dass die Eltern sowohl bis zum Ende der Ausbildung als auch ab Aufnahme des Studiums für ihr Kind Unterhaltsleistungen zu erbringen hatten. Diese entfielen auch nicht durch die zwischenzeitlich erzielten Einkünfte. Folglich ist für diese Zeiten das staatliche Kindergeld zu gewähren.
Urteil des FG Münster vom 31.03.2009
Aktenzeichen: 1 K 4425/08 Kg
Pressemitteilung des FG Münster