Bei der Ermittlung des gesamten Lebensbedarfs eines behinderten volljährigen Kindes ist zu prüfen, ob das Kind über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, die zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts ausreichen. Ergibt sich eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert. Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren.
Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Prüfung, ob das volljährige Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, eine Schmerzensgeldrente grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist.
Urteil des BFH vom 13.04.2016
Aktenzeichen: III R 28/15
DStRE 2016, 979