Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch dann bestehen, wenn sich ein Kind nach abgeschlossener Schulausbildung um einen Ausbildungsplatz für eine Zweitausbildung bemüht. Kindergeld kann jedoch dann nicht beansprucht werden, wenn das Kind zur Überbrückung der Wartezeit ein eigenes gewerbliches Unternehmen betreibt. Auch für den Fall, dass dadurch nur geringe Einkünfte erzielt werden, tritt nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg der Ausbildungswille hinter dem Erwerbswillen zurück.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.07.2007
Aktenzeichen 10 K 2162/03
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