Bei der Ermittlung des Steuervorteils durch den Kinder- und Erziehungsfreibetrag wird geprüft, ob der Steuervorteil größer ist als das vom Steuerpflichtigen bezogene Kindergeld. Ist dies der Fall, wird das Kindergeld von dem Steuerbonus abgezogen. Der Abzug erfolgt auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen vom Einkommen unabhängigen Anspruch auf Kindergeld nicht geltend gemacht hat.
So zog das Finanzgericht Düsseldorf einem Ehepaar von dem durch den Kinder- und Erziehungsfreibetrag errechneten Steuervorteil das Kindergeld für das gesamte Jahr 2004 ab, obwohl es auf dessen Zahlung verzichtet hatte. Nach der seit 2004 bestehenden gesetzlichen Neuregelung ist es Sache des Kindergeldberechtigten, den ihm zustehenden Kindergeldanspruch bei der Familienkasse zu realisieren. Danach soll keine Wahlmöglichkeit mehr zwischen der Inanspruchnahme des Freibetrags und dem Kindergeld bestehen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 21.01.2010
Aktenzeichen: 14 K 2364/08
StE 2010, 149