Auch bei volljährigen Kindern besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Ob jemand für sich selbst sorgen kann, beurteilt sich nach seinem existenziellen Lebensbedarf. Dieser setzt sich bei behinderten Kindern aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Kann das Kind aus seiner Ausbildungsvergütung den behinderungsbedingten Mehrbedarf gemäß § 33b Abs. 3 EStG in Höhe von 310 Euro nicht decken, steht den Eltern das staatliche Kindergeld zu. Daran ändert auch nichts, dass lediglich eine Erwerbsminderung von 25 Prozent besteht.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2007
Aktenzeichen: 4 K 10515/06 B
NWB 2008, 3462