Eltern eines Kindes, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben auch dann Anspruch auf das staatliche Kindergeld, wenn der Nachwuchs gelegentlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Der Umfang der Tätigkeit darf jedoch nicht über wöchentlich 15 Stunden hinausgehen.
Urteil des BFH vom 18.12.2014
Aktenzeichen: III R 9/14
DStR 2015, 1042