Auch wenn ein volljähriges Kind zur Aufnahme eines Studiums aus der Wohnung der vom Vater getrennt lebenden Mutter auszieht, aber dort noch ein Zimmer behält und auch regelmäßige Besuche stattfinden, stellt die Wohnung der Mutter für den Studenten neben der eigenen Wohnung einen „weiteren Lebensmittelpunkt“ dar. Folge: Der Mutter steht weiterhin das staatliche Kindergeld für das Kind zu. Dass der Vater die überwiegende finanzielle Last für das Studium leistet, spielt für die Bezugsberechtigung des Kindergeldes keine Rolle.
Beschluss des BFH vom 16.04.2008
Aktenzeichen: III B 36/07
FamRZ 2008, 2439