Eltern können für ein volljähriges Kind, das noch keine Berufsausbildung absolviert hat, auch dann Kindergeld beanspruchen, wenn es während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz einen so genannten „Ein-Euro-Job“ ausübt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind seine Ausbildungsabsichten noch nicht endgültig aufgegeben hat.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.11.2007
Aktenzeichen: 5 K 2580/06
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz