Eltern verlieren ihren Anspruch auf das staatliche Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes eine bestimmte Grenze (2011: 8.004 Euro) überschreiten. Für den Bundesfinanzhof zählen Erbschaften und Schenkungen der Eltern an das volljährige Kind nicht zu den Einkünften, auch wenn hieraus der Lebensunterhalt bestritten werden könnte. Ergeben sich aus den zugewendeten Geldbeträgen jedoch Zinserträge, sind diese selbstverständlich als eigenes Einkommen des Kindes zu bewerten.
Urteil des BFH vom 04.08.2011
Aktenzeichen: III R 22/10
NJW 2012, 110