Nimmt ein Hochschulabsolvent eine bezahlte Trainee-Anstellung an, steht seinen Eltern jedenfalls dann weiterhin das staatliche Kindergeld zu, wenn der Trainee während der Beschäftigung in sämtlichen für den künftigen Beruf relevanten Bereichen geschult wird, er dabei qualifizierte Arbeiten übernimmt, von Vorgesetzten unterwiesen und korrigiert wird und schließlich das Gehalt der Höhe nach eine Ausbildungsvergütung nicht (wesentlich) übersteigt.
Urteil des FG Münster vom 30.10.2008
Aktenzeichen: 4 K 4113/07 Kg
NWB 2009, 185