Seit der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Jahr 2011 gilt Kinderlärm generell nicht mehr als „schädliche Umwelteinwirkung“. Ausgenommen sind besonders extreme Ausnahmefälle. Ein solcher liegt nicht bereits dann vor, wenn das Spielgelände wegen seiner Größe zu besonders lärmintensiven Spielen wie „Cowboy und Indianer“ verleitet. Der für den Spielplatz Verantwortliche haftet in der Regel auch nicht für eine unzulässige Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten, z.B. durch Jugendliche. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausstattung des Platzes keinen besonderen Anreiz für eine überdurchschnittlich missbräuchliche Nutzung der Anlage darstellt.
Urteil des VG Berlin vom 07.05.2013
Aktenzeichen: 10 K 317.11
JURIS online