Ein seinem Kind unterhaltspflichtiger Elternteil hat sein gesamtes Einkommen einzusetzen. Hat er keine oder nur geringe Einkünfte, die unterhalb des sogenannten Selbstbehalts liegen, ist auch zu prüfen, ob dem wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem neuen Ehegatten ein entsprechender Ehegattenunterhalt zusteht. Da dem unterhaltsberechtigten Kind dessen Einkünfte in der Regel nicht bekannt sind, spricht ihm der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall einen Auskunftsanspruch zu. Der Unterhaltspflichtige muss danach auf Verlangen auch Auskunft über die Einkommensverhältnisse seines neuen Ehegatten erteilen.
Geschuldet wird dabei die Auskunftserteilung in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Hierzu gehört in der Regel nicht die Vorlage von Belegen (z.B. Verdienstbescheinigungen) oder die eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit wäre mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauensgrundsatz nicht zu vereinbaren.
Urteil des BGH vom 02.06.2010
Aktenzeichen: XII ZR 124/08
FamRZ 2011, 21
NJW 2011, 226