Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit sich eine Abfindung (hier mehr als 30.000 Euro netto), die ein unterhaltspflichtiger Elternteil nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, auf die Bemessung des Kindesunterhalts auswirkt, insbesondere wenn der Unterhaltspflichtige durch seine Arbeitslosigkeit oder nach Wechsel der Arbeitsstelle weniger verdient und deshalb eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht verlangt.
Zunächst kann eine Rolle spielen, welchem Zweck die Abfindung dient. Sie kann eine zukunftsbezogene Entschädigung für Lohneinbußen (etwa bei Sozialplanabfindungen), eine Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des mit diesem verbundenen sog. sozialen Besitzstandes darstellen. Entscheidend für die Auswirkung sind jedoch die geltenden unterhaltsrechtlichen Regeln. Einer Heranziehung der Abfindung bedarf es demnach nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt. Für diesen Fall bleibt eine erhaltene Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei dauerhafter Arbeitslosigkeit oder aber bei nicht bestehenden Aussichten auf eine künftige Steigerung des Einkommens, kann auch eine nur teilweise Aufstockung angemessen sein, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen.
Urteil des BGH vom 18.04.2012
Aktenzeichen: XII ZR 66/10
NJW 2012, 1873