Ein unterhaltspflichtiger Vater wollte bei der Berechnung des zu leistenden Kindesunterhalts die Kosten für seinen Umzug unterhaltsmindernd geltend machen. Ferner gab er an, durch seine neue, anspruchsvolle Lebensgefährtin finanziell so stark belastet zu sein, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen könne. Beides ließ das Oberlandesgericht Saarbrücken nicht gelten. Die Mehrbelastung durch die neue Lebensgefährtin spielte rechtlich für das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Vater und Kind keinerlei Rolle. Die Berücksichtigung der Umzugskosten scheiterte bereits daran, dass der Mann die Notwenigkeit des Umzugs z.B. aus beruflichen Gründen oder wegen Vermieterkündigung seiner bisherigen Wohnung nicht nachweisen konnte.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 17.11.2011
Aktenzeichen: 6 UF 110/11
FamFR 2012, 9