Ein Auszubildender hat sich auf seinen Barunterhaltsanspruch nicht nur seine Ausbildungsvergütung, sondern auch vom Ausbildungsbetrieb gezahlte Erstattungen für ausbildungsbedingte Kosten (hier Pendlerpauschale) anrechnen zu lassen. Erstattungen für ausbildungsbedingte Kosten stellen grundsätzlich anrechenbares Einkommen dar, soweit ihnen nicht konkret nachgewiesene Ausbildungskosten gegenüberstehen. Eine Pauschalierung, z. B. der Fahrtkosten, ohne Einzelbeleg reicht zum Nachweis nicht aus.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 31.07.2007
Aktenzeichen: 9 UF 108/07
OLGR Brandenburg 2008, 203
NJW-Spezial 2008, 37