Die Regelung des § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet unterhaltspflichtige Eltern zum bestmöglichen Einsatz der eigenen Arbeitskraft, um ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren minderjährigen Kindern erfüllen zu können. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als sogenanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Schwerbehinderung in Höhe von 70 Prozent und der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zwangsläufig den Einsatz der verbliebenen Arbeitskraft ausschließt. Aus der Schwerbehinderung ergibt sich nicht automatisch eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich. Im vorliegenden Fall hielt der Bundesgerichtshof für die unterhaltspflichtige Mutter eine Bürotätigkeit für wenige Stunden mit einem erzielbaren Einkommen von 400 bis 450 Euro pro Monat für zumutbar.
Beschluss des BGH vom 09.11.2016
Aktenzeichen: XII ZB 227/15
FamRZ 2017, 109