Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Ist ein ausgebildeter Berufskraftfahrer zunächst einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen, mit der er jedoch gescheitert ist, ist ihm allenfalls ein Zeitraum von einem Vierteljahr zur beruflichen Neuorientierung einzuräumen. Spätestens danach ist er zur Sicherung des geschuldeten Kindesunterhalts verpflichtet, seine gelernte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Tut er das nicht, ist bei der Bemessung des Unterhalts das fiktive Einkommen zugrunde zu legen, das er – hier als Berufskraftfahrer – erzielen könnte.
Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2013
Aktenzeichen: II-2 UF 53/12
Pressemitteilung des OLG Hamm