Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch eigentlich unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als sogenanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen. Danach bemisst sich dann die Höhe der jeweiligen Unterhaltspflicht.
Das Oberlandesgericht Hamm hält bei einem unterhaltsverpflichteten ungelernten Arbeiter im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit die Annahme eines fiktiven monatlichen Nettoeinkommens von 1.300 Euro für gerechtfertigt, wenn er dieses Einkommen im Rahmen einer früheren Beschäftigung erzielt hat.
Urteil des OLG Hamm vom 22.12.2015
Aktenzeichen: 2 UF 213/15
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