Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch eigentlich unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als sogenanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen. Danach bemisst sich dann die Höhe der jeweiligen Unterhaltspflicht.
Bei der Berechnung des fiktiven Einkommens spielen auch die zum Teil erst kürzlich eingeführten Mindestlohnregelungen eine Rolle. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellt bei der Bemessung der Höhe von fiktiven Einkünften auf die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dem Mindestlohngesetz bzw. auf tarifliche Entgelte ab.
Beschluss des OLG Schleswig vom 12.01.2015
Aktenzeichen: 10 UF 171/14
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