Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Diese Verpflichtung darf jedoch nicht soweit gehen, dass dem Unterhaltspflichtigen Einkünfte zugerechnet werden, die er überhaupt nicht erzielen kann. So lehnte das Oberlandesgericht Brandenburg die Verpflichtung einer in Vollzeit tätigen Verkäuferin ab, noch zusätzlich einer Nebentätigkeit nachzugehen.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 14.01.2009
Aktenzeichen: 13 WF 128/08
NJW Heft 11/2009, Seite VIII