Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als sogenanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen. Danach bemisst sich dann die Höhe der jeweiligen Unterhaltspflicht.
Gleichwohl kann nicht jeder Unterhaltspflichtige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt, einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts herangezogen werden. Ihm ist nur ein fiktives Einkommen in der Höhe zuzurechnen, wie er es wirklich erzielen könnte. Das Oberlandesgericht Dresden gibt für ungelernte Kräfte ein Berechnungsbeispiel. So kann bei ungelernten Hilfsarbeitern, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, in Sachsen ein Monatseinkommen von höchstens 1.000 Euro netto zugrunde gelegt werden.
Beschlüsse des OLG Dresden vom 21.10.2009
Aktenzeichen: 24 UF 342/09
FuR 2010, 110