Wird ein Kind im sogenannten Wechselmodell von beiden Elternteilen betreut, kann ihm Kindesunterhalt von beiden Elternteilen zustehen. Der Barunterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten z.B. für Fahrten zur Beförderung des Kindes. Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dabei sind Kindergeldansprüche zur Hälfte mit den Unterhaltsverpflichtungen zu verrechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen.
Beschluss des BGH vom 11.01.2017
Aktenzeichen: XII ZB 565/15
NZFam 2017, 171