Semestergebühren gehören nach einem Urteil des Oberlandesgerichts weder zum Mehr- noch zum Sonderbedarf eines unterhaltsberechtigten Studenten und müssen von diesem daher aus dem laufenden Regelunterhalt bestritten werden.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.05.2012
Aktenzeichen: II-3 UF 97/12
NJW-Spezial 2012, 484
FamFR 2012, 367