Alleine die allgemein besseren Fördermöglichkeiten an einem Privatgymnasium gegenüber einem staatlichen Gymnasium stellen keinen gewichtigen Grund dar, die einen Unterhaltsmehrbedarf rechtfertigen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Naumburg die Klage einer Mutter gegen den Vater des gemeinsamen Kindes ab, die nach dem Wechsel des Kindes auf ein Privatgymnasium neben dem laufenden Kindesunterhalt die Zahlung des Schulgeldes verlangte.
Auch die im Prozess weiterhin vorgebrachten Vorteile der gewählten Schule, wie Ganztagsbetreuung, Beförderungsdienst sowie Unterrichtung und Betreuung in einem Gebäude vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Dass der Wechsel in das Privatgymnasium auch mit Blick auf die Beibehaltung des Schulfreundeskreises geschehen sei, war ebenfalls kein durchschlagendes Argument zur Begründung des Anspruchs auf Mehrkosten. Beim Schulwechsel kommt es bekanntermaßen auch zu neuen Schulbekanntschaften, was sich auf die Entwicklung des Kindes wiederum positiv auswirkt. Schließlich kreideten die Bundesrichter der Mutter an, dass sie die Entscheidung des Schulwechsels alleine getroffen hatte, obwohl beide Elternteile sorgeberechtigt sind. Gerade Entscheidungen von besonderem Gewicht dürfen gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nur in gegenseitigem Einvernehmen treffen; einseitige Entscheidungen sind nicht zulässig. Im Ergebnis war der Vater nicht verpflichtet, die Kosten für die Privatschule zu tragen.
Urteil des OLG Naumburg vom 09.09.2008
Aktenzeichen: 3 UF 31/08
OLGR Naumburg 2009, 297
NJW 2009, 1285